S3 24 46 ENTSCHEID VOM 26. SEPTEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salz- mann, Naters gegen KANTONALE IV-STELLE WALLIS, Vorinstanz (Rechtsbeistand) Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügungen vom 11. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S3 24 46
ENTSCHEID VOM 26. SEPTEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salz- mann, Naters
gegen
KANTONALE IV-STELLE WALLIS, Vorinstanz
(Rechtsbeistand) Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügungen vom 11. Juni 2024
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eingesehen die Beschwerde vom 12. Juli 2024 gegen die Verfügungen der IV-Stelle Wallis vom
11. Juni 2024 und das am 11. September 2024 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; die vom Gesuchsteller hinterlegten Unterlagen sowie die übrigen Akten;
erwägend, dass gemäss Art. 7 GUR i.V.m. Art. 5 VGR die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts der Präsident darüber entscheidet; dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint: dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (BGE 142 III 138 mit Hinweisen; Bundesgerichts- urteil 4A_326/2018 vom 25. Juni 2018); dass der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 3 Abs. 1 GUR a) die Befreiung von Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen, b) die Befreiung von Verfahrenskosten und c) die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands umfasst und vollständig oder teilweise gewährt werden kann (Art. 3 Abs. 2 GUR); dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu- bringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihrer Familie bedarf, wobei die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 141 III 369 E. 4.1, 135 I 221 E. 5.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2.2 in: BGE 137 III 470); dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 E. 4c). Sie hat mithin ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft
- 3 - sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteil 4A_257/2021 vom
6. September 2021 E. 2.1 mit Hinweisen); dass aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Gesuchsteller von der Sozialhilfe lebt; dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich die Erwirtschaftung eines positi- ven Saldos, mit dem der Empfänger allfällige Gerichtsverfahren finanzieren könnte, aus- schliesst (Bundesgerichtsurteil I 915/06 vom 8. Mai 2007 E. 4.3 mit Hinweis); dass aus den Bank- und PostFinance-Auszügen des Gesuchstellers positive Saldi von lediglich CHF 86.00 (per 31. Juli 2024) und CHF 19.98 (per 31. August 2024) hervorge- hen und dass der Anspruch des Gesuchstellers auf Arbeitslosenentschädigung per
4. Mai 2024 endete; dass der Gesuchsteller auch über keine Vermögenswerte verfügt und damit seine Be- dürftigkeit erstellt ist; dass vorliegend die Einreichung der Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet erscheint und sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei dieser Ausgangslage zu einem Prozess entschlossen hätte; dass ferner aufgrund der Komplexität der Materie und entsprechend dem Prinzip der Waffengleichheit eine Verbeiständung notwendig ist; dass deshalb das Gesuch gutzuheissen, der Gesuchsteller von der Kostenvorschuss- pflicht zu befreien und Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann ab Einreichung des Gesuchs vom 11. September 2024 für das vorliegende Verfahren zur Offizialanwältin mit Substitutionsrecht zu ernennen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_416/2014 vom
14. Juli 2014); dass der im Verfahren S1 24 111 von der Rechtsvertreterin bereits geleistete Kostenvor- schuss von CHF 800.00 zurückerstattet wird; dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung mit der Hauptsache geht (Art. 8 Abs. 2 VGR); dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers verbessern sollte (Art. 10 Abs. 1 lit. a GUR);
- 4 - dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);
wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird der unentgeltliche Rechtsbeistand für das Beschwerde- verfahren S1 24 111 erteilt, als er von der Kostenvorschusspflicht befreit und Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann ab dem 11. September 2024 zur Offi- zialanwältin ernannt wird. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 wird zurückerstattet. 2. Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Sitten, 26. September 2024